Missbrauch des Aktiengesetzes

Guten Morgen Herr Pötsch,
Sie missbrauchen Ihre in §126 AktG definierten Rechte, obwohl Ihnen mit Sicherheit der Unterschied bekannt ist zwischen einer Stellungnahme, deren Zweck in einem Transport von Informationen besteht und einer Beleidigung, deren Ziel eine Ehrverletzung ist.

Sie missbrauchten bei jedem einzelnen Gegenantrag zur VW-Hauptversammlung 2016 das im Aktiengesetz (genauer: in §126 AktG) definierte Recht auf eine Stellungnahme, um eine anscheinend falsche Tatsachenbehauptung ohne erkennbaren Informationsgehalt aufzustellen, deren einziger Zweck nur darin bestehen konnte, Geringschätzung gegenüber den Autoren von Gegenanträgen auszudrücken.

Unterschiedslos jedem Gegenantrag wurde die gleiche Missachtung entgegengebracht, beispielsweise auch demjenigen von der BT Pension Scheme Trustees Limited, London, der offensichtlich von versierten Profis ausgefeilt wurde. Deshalb wirkt die Formel „Wir halten den Gegenantrag für unbegründet“ so sinnentleert, ja abwegig. Andernfalls könnte man sie wohl als beleidigende Missachtung der Eingaben Ihrer Aktionäre werten.

Die Behauptung „Wir halten den Gegenantrag für unbegründet“ muss natürlich nicht zwingend falsch sein. Tatsächlich könnten sämtliche an der Bearbeitung beteiligten Personen über ein mangelhaftes Verständnis grundlegender Begriffe wie „Grund“, „Begründung“ oder „begründet“ verfügen. Sie sind möglicherweise nicht in der Lage, eine Begründung zu erkennen, wenn sie eine vor sich haben. Das scheint jedoch äußerst schwer vorstellbar. Sehr viel schlüssiger ist die Annahme, dass die Bearbeiter von Ihnen, dem Versammlungsleiter, eine ausdrückliche Anweisung bekommen haben, diese formelhafte Erwiderung zu verwenden. Die Bearbeiter werden diese Formel verwenden, obwohl sie tatsächlich die Begründungen der Gegenanträge als solche wahrnehmen. In diesem Fall handelt es sich bei der formelhaften Erwiderung wie oben gesagt um eine falsche Tatsachenbehauptung.

Herr Pötsch, das Aktiengesetz gewährt Ihnen die Möglichkeit, bereits im Vorfeld zu Gegenanträgen der Aktionäre schriftlich Stellung zu beziehen, um den Gedankenaustausch während der Hauptversammlung zu fördern. Hauptversammlungen schreibt das Aktiengesetz vor, um die Teilhabe aller Aktionäre an wichtigen Entscheidungen zu ermöglichen. Ohne Informationsfluss ist das natürlich nicht sinnvoll möglich. Und je mehr Informationen im Vorfeld fließen, desto mehr Zeit bleibt in der Hauptversammlung beispielsweise für die Erörterung schwieriger Ermessensfragen.

Doch das Aktiengesetz zwingt Sie nicht zur Stellungnahme. Sie könnten auf diese verzichten. Stattdessen haben Sie jedoch das Recht auf eine Stellungnahme missbraucht und den Gedankenaustausch auf der Hauptversammlung nach Möglichkeit gestört. Nachdem ich Ihre Manipulationen auf der VW-Hauptversammlungen 2016 erlebt habe, traue ich Ihnen jede Täuschung, jede Trickserei zu. Ihnen schien jedes Mittel recht, um die Kleinaktionäre von der Wahrnehmung ihrer Rechte abzubringen.

Eine Auflistungen der bei Ihnen vermuteten charakterlichen Mängel würde leicht eine Seite füllen. Doch arbeitet Ihr Verstand so mangelhaft, dass Ihnen die Bedeutung grundlegender Begriffe wie „Grund“, „Begründung“ oder „begründet“ unbekannt ist?

Wohl kaum! Sie werden wissen, dass die Gegenanträge mit Begründungen von unterschiedlicher Güte eingereicht wurden, und im Einzelfall ggf. als „unzureichend begründet“ zu bezeichnen waren. Nicht ein einziger der von mir gesichteten Gegenanträge war jedoch unbegründet. Weder 2016, noch in den Vorjahren. „Unbegründet“, also bar jeder Begründung, ist jedoch immer wieder die an Stelle einer Stellungnahme gesetzte formelhafte Erwiderung seitens der Verwaltung: „Wir halten den Gegenantrag für unbegründet.“

Herr Pötsch, Sie werden wissen was eine Stellungnahme ist und wie Verwaltungen, die Ihre Aktionäre respektieren, zu deren Gegenanträgen Stellung beziehen. Doch meinen Lesern mag dieses Wissen fehlen. Deshalb anbei ein paar Beispiele aus der Berichtssaison 2016. Der Gesellschaftsname ist jeweils mit einer Stellungnahme verlinkt:

K+SGerman Brokers AGLPKF (Beispiel einer sehr kurzen Stellungnahme), aap Implantate AG (ausführliche Stellungnahme, die Sonderinteressen der Antragstellerin benennt), Deutsche Balaton AG (ausführliche Stellungnahme zu laut Verwaltung mangelhaften und unzureichend begründeten Gegenanträgen)

Aussagekräftige Stellungnahmen sind keine neue Erfindung, kein neuer Trend, wie folgende Beispiele aus vergangenen Jahren zeigen sollen:  MLP 2015Lufthansa 2014

Ein vorbildliches Beispiel für eine aussagekräftige Stellungnahme zu einem Gegenantrag und höflichen Verzicht auf Stellungnahme zu anderen Gegenanträgen: Axel Springer 2013. Dabei geht es übrigens um einen Gegenantrag von Herrn Wilm Diedrich Mueller (s.u.)

Beispiel einer weiteren AG, die ihr Recht auf Stellungnahme wie VW missbraucht: Audi 2016

Gesamtstrategie Volkswagenburg

Die Volkswagenburg steht nicht nur für den Versuch, Informationsaustausch abzublocken. Sie steht auch für den Versuch, das Recht an den eigenen Mauern enden zu lassen. An den Mauern der Volkswagenburg soll anscheinend das Aktiengesetz ebenso abprallen, wie gesetzliche Regelungen zur Senkung der Schadstoffbelastungen dort abgeprallt sind.

Die systematische Missachtung des Aktiengesetzes und der davon geschützten Kleinaktionäre stört nicht nur den Gedankenaustausch, sie führt auch zu Unzufriedenheit und zu Verschwendung menschlicher Schaffenskraft.

Die durch diese Missachtung verursachte Unzufriedenheit lässt sich an dem Beispiel von regelmäßigen Teilnehmern der Hauptversammlung ablesen.

Beispiel Herr Wilm Diedrich Müller in den Jahren 2013201420152016
Herr Müller gibt an, die Firma Diedrich Mueller mit Firmensitz in Neuenburg sei ihm im Herbst 2012 von VW „weggenommen“ bzw. „geklaut“ worden. Seitdem hat er lückenlos zu jeder VW-Hauptversammlung Gegenanträge gestellt, die man als Zeichen seiner Unzufriedenheit mit VW deuten kann. In Ermangelung einer Stellungnahme von VW muss der Leser vermuten, dass sich da ein Opfer von VW an der Volkswagenburg die Zähne ausbeißt. Sicher scheint, dass Herr Müller keinen Antrag zur VW-Hauptversammlung 2012 stellte. Für 2011 und die Vorjahre gibt volkswagenag.com diesbezüglich keine Auskunft.

Herr Müller galt jedoch bereits vor dem Herbst 2012 als fleißiger Besucher von Hauptversammlungen. Seine Beiträge wurden von der Presse als humoristische Bereicherung gewertet: nwzonline.de bzw. ruhrnachrichten.de. Ich benenne Herrn Müller als Beispiel für Unzufriedenheit, weil ich die Einschätzung der Presse nicht teile.

Beispiel Herr Rüdiger Kammerhoff in den Jahren 2015 und 2016 zu Top 3-52016 zu Top 2,6,&7
Herr Kammerhoff gibt an, 1998 eine wichtige Erfindung für VW gemacht zu haben, und in diesem Zusammenhang von VW jahrelang belogen und betrogen worden zu sein. Er berichtet von einer Behauptung seitens VW, dass diese Erfindung ab 2015 wegen einer besseren, billigeren Lösung überholt sei.

Fakt ist, dass Herr Kammerhoff gemeinsam mit vier weiteren Erfindern einen Verschluß für Türen, Deckel und Klappen erfunden hat, der 1998 von VW zum Patent angemeldet wurde. Auf diese Erfindung wurden das deutsche Patent DE19824466B4 und das europäische Patent EP0978606B1 erteilt. Das europäische Patent wird von VW laut Registerauszug noch in Deutschland, Frankreich und Italien aufrechterhalten. VW muß die Erfindung und das Patent immer noch für wertvoll halten, sonst würde es diese Gebühren nicht mehr einzahlen. Alleine die anscheinend am 30.04.2016 getätigte Einzahlung für das 18. Jahr in Deutschland hat laut Gebührentabelle 1590€ betragen.

Herr Pötsch, wie schäbig wirkt VW bei diesem Vorgang? Bringen Sie Herrn Kammerhoff und seinem Anliegen bitte Respekt entgegen! Reden Sie bitte mit Ihm! Einigen Sie sich bitte! Selbst Sony hat 2003 schließlich einen Vergleich geschlossen mit Andreas Pavel, dem Erfinder des Walkman. Benennen und begründen Sie bitte zumindest die Herrn Kammerhoff als Erfinder gezahlten Vergütungen, wenn dieser wie zu erwarten zur Hauptversammlung 2017 erneut Gegenanträge stellt!

Mit freundlichen Grüßen, Felix Lübeck

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